Die Lesbarkeit des Aufdrucks ist wichtig

Ist eine Palette gemäß ISPM 15 gekennzeichnet, kann von einer ordnungsgemäßen Vorbehandlung ausgegangen werden. An der richtigen Kennzeichnung kann sofort abgelesen werden, ob die Palette regelkonform ist – vorausgesetzt der Aufdruck ist auch sichtbar, dauerhaft lesbar und auf möglichst zwei Seiten der Verpackung aufgebracht.

IPPC-Ähre, Länderkennung, Registriernummer und Behandlungskürzel

Die Palettenkennzeichnung enthält die IPPC-Ähre, die Länderkennung, die Registriernummer des Betriebes sowie das Kürzel für die Behandlung. Zwingend vorgeschrieben sind auch der Rahmen um die Kennzeichnung, die Trennlinie zwischen dem IPPC-Logo und der Registriernummer sowie die Reihenfolge Länderkennung – Registriernummer – Behandlungsmethode. Das Zeichen wird in Schwarz aufgedruckt. Die Farben Rot und Orange sind zu vermeiden, da diese im Gefahrgutbereich verwendet werden.

Worauf Betriebe achten müssen

Die Registriernummer des Betriebes besteht aus der zuständigen Behörde – wie in unserem Beispiel NW für Nordrhein-Westfalen – sowie der individuell zugeteilten Nummer. Zwischen der Länderkennung und der Nummer darf außerdem kein Bindestrich gesetzt werden. Jede Markierung hat einen Dokumentencharakter. Fehlt sie, muss der Betrieb mit einem hohen Bußgeld seitens des heimischen Pflanzenschutzdienstes bzw. der zuständigen Kontrollbehörde im Empfangsland rechnen. Eine mangelhafte Kennzeichnung oder Schädlingsbefall von Paletten führen dazu, dass die darauf befindliche Ware im Zoll festgehalten wird.
Palettenkennzeichnung

Regelmäßige Kontrollen durch den Pflanzenschutzdienst

Alle Betriebe, die Verpackungen oder Holz gemäß ISPM in den Wirtschaftsraum einführen, müssen sich bei dem Pflanzenschutzdienst ihres Bundeslandes registrieren lassen. Dieser überwacht die Betriebe dann in regelmäßigen Kontrollen. Diese Kontrollen erfolgen mindestens einmal pro Jahr durch zugelassene Prüfer oder Prüforganisationen. Die Prüfung beinhaltet eine technische Prüfung und eine Dokumentenprüfung. Bei uns in Nordrhein-Westfalen ist der Landesbetrieb Wald und Holz für die Prüfungen verantwortlich.

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