Warum die Vorgaben der EUDR (EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten) noch nicht erfüllt werden können

Die EUDR (EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten) 

Mit der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte soll das Ziel entwaldungsfreier Lieferketten sichergestellt werden. Die Verordnung regelt in allen EU-Mitgliedstaaten, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein-oder ausgeführt oder im Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Die Verordnung ist am 30. Juni 2023 in Kraft getreten. Ab dem 30. Dezember 2024 müssen holzverarbeitende Betriebe sie umsetzen. Für kleine Unternehmen gilt eine Übergangszeit von 24 Monaten.

Wie sieht die EUDR-Verordnung aktuell in der Praxis aus? Die Umsetzung gestaltet sich schwieriger als gedacht.

Mangelhaftes Informationssystem der EU

Holzverarbeitende Unternehmen sollen eine Sorgfaltserklärung in einem Informationssystem abgeben. Dieses ist aber noch gar nicht nutzbar bzw. praktisch anwendbar. Ob der avisierte Zeitpunkt zur Registrierung von Unternehmen im System im November 2024 überhaupt möglich sein wird, ist daher fraglich.

Fehlendes Benchmarkingsystem

Es soll ein Benchmarkingsystem geben, das die Länder dieser Erde einer Risikokategorie zuordnet, woraus sich deren individuelle Sorgfaltspflicht gestaltet. Bisher existiert dieses System ebenfalls nicht. Länder wie Deutschland, Kanada oder die Schweiz werden demnach pauschal als Risikogebiete eingestuft. Demzufolge hätten diese Länder einen maximalen Aufwand bei der Anwendung der Sorgfaltspflicht.

Keine Unterstützung bei zur EUDR 

Es gibt bisher auch keinerlei Unterstützungsangebot der EU-Kommission zu Fragen aus der Praxis oder Leitfäden zu bestimmten Themenbereichen (z. B. zu Wiederverwendung und Recycling). Auch Fragen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur konkreten Umsetzung bleiben weitestgehend unbeantwortet.

Gesetzestext zur EUDR 

Bleibt also nur der Bezug auf den Gesetzestext. Demnach zählt Verpackungsmaterial, das ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird (siehe Anhang I EUDR), nicht zu den relevanten Erzeugnissen. Wenn also ein Kunde der Holzpackmittelbranche ein Produkt (zum Beispiel Paletten oder Kisten) zum Stützen, Schutz oder Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses (Waren/Packgut) verwendet, fallen diese Holzpackmittel nicht unter die Anforderungen der EUDR. Demzufolge hat der Kunde des Holzpackmittelherstellers in diesem Fall keine Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Wie geht es weiter mit der EUDR?

Bisher hält die EU-Kommission trotz des Versagens bei der Zurverfügungstellung entsprechender Informationen und Materialien an ihrem Umsetzungsplan fest. Sie erwägt aber, die Umsetzung der EUDR entweder im Rahmen einer „Gnadenfrist“ zu verzögern oder sie pocht auf die Beibehaltung der Umsetzung ab 1. Januar 2025. Dann würde die Kommission aber eine Verschiebung der Anwendung der Bestimmungen über Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung akzeptieren.

Der Druck aus Politik, den Mitgliedsstaaten und der Wirtschaft wächst. Mit dem Antrag „European Agriculture and Forestry: the backbone of a competitive, sovereign and prosperous EU“ forderte eine Gruppe von EU-Agrarministern die Kommission erneut dazu auf, eine schnelle Lösung zu finden. Auch Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir unterstützt diesen Antrag. Er bezeichnete die EUDR als „völlig unvertretbaren Aufwand“ für die Wirtschaft und plädiert für eine Verschiebung der Maßnahmen.

Zum aktuellen Zeitpunkt Stand sind die Erfüllung der EUDR-Anforderungen und damit auch die aktuell vermehrt auftretenden Forderungen von Kunden, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen, nicht möglich.

 

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