Behandlung und Kennzeichnung gemäß dem phytosanitären Standard
Ab dem 1. Januar 2021 ist für Holzverpackungen, die zwischen Europa und Großbritannien verkehren, eine Behandlung und Kennzeichnung gemäß dem phytosanitären Standard im internationalen Warenverkehr (ISPM 15) vorgeschrieben. Das heißt: Holzverpackungsmaterial, das mit Hilfe anerkannter Behandlungsmethoden zur Beseitigung von Schadorganismen bearbeitet wurde, soll durch Aufbringen des IPPC-Stempels mit der amtlichen IPPC-Registriernummer des behandelnden Betriebs gekennzeichnet werden.
Der ISPM 15-Standard
Viele Länder – ob europäisch oder global – haben Quarantänebestimmungen zum Schutz der einheimischen Wälder vor der Einschleppung von Holzschädlingen. Als einheitlichen Standard hat die International Plant Protection Convention (IPPC) vor vielen Jahren den ISPM-Stand 15-Standard (International Standards for Phytosanitary Measures) eingeführt. Bei allen Holzverpackungen, die nach ISPM 15 zertifiziert sind und in den internationalen Warenverkehr eingeführt wurden, ist also sichergestellt, dass das Holz frei von lebenden Schädlingen ist.
Übergangsfrist beendet
Diese Regelung betrifft nun auch den Grenzverkehr zwischen Europa und Großbritannien. Die einjährige Übergangsfrist für den freien Grenzverkehr für Wooden Packaging Material (WPM) läuft Ende dieses Jahres aus. Dies stellt Großbritannien möglicherweise vor Probleme, da wegen unzureichender Kapazitäten für die Wärmebehandlung Engpässe bei der Versorgung mit WPM befürchtet werden.
Maßnahmen notwendig
Auf politischer Ebene wird also derzeit nach Lösungen gesucht, um ab 1. Januar 2021 ausreichend regelkonformes WPM zur Verfügung zu stellen. So werden momentan mehr Anlagen für die Wärmebehandlung von Schnittholz und Holzverpackungen errichtet, Personal aufgestockt und kleineren und mittleren Unternehmen finanzielle Zuschüsse gewahrt.